Claas Fuhrmann und Elmar Urbach befassen sich mit der BFH-Entscheidung II R 36/20, in der der BFH
Sach- und Dienstleistungsansprüche auf Grund geleisteter Anzahlungen nicht als „andere
Forderungen“ iSd. § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG aF und damit nicht als Verwaltungsvermögen einstufte.
Dies gelte zumindest insoweit, als die Ansprüche nicht auf den Erwerb von Verwaltungsvermögen
gerichtet seien. Die Podcaster zeigen die Gründe der Entscheidung sowie die sich aus ihr ergebenden
Folgen für die Praxis, sowohl im Bereich der Gestaltungs- als auch der Abwehrberatung, auf.
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